Das müssen UnternehmerInnen jetzt tun, um ihre laufenden Zahlungen an SVS und Finanzamt, den durch COVID-19 veränderten Umständen anzupassen.
Die notwendig gewordenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund des Coronavirus stellen viele Selbstständige insbesondere im Event- und Kulturbereich wie auch kleinere und mittlere Unternehmen vor große, zum Teil existentielle Herausforderungen. Trotzdem ist es wichtig und für die Zukunft entscheidend, dass die Rädchen der Wirtschaft in unserem Land so gut es geht am Laufen gehalten werden. Da sind die Klein- und Mittelbetriebe, die großen Unternehmen, aber auch EPUs und Selbstständige gleichermaßen gefordert, denn die kleinen Betriebe brauchen die großen und umgekehrt. Nun haben große Unternehmen oft Rücklagen, aber viele Menschen, die selbstständig tätig sind, leben von einem Monat zum nächsten. Wir haben für Sie recherchiert, wie Sie mit laufenden Zahlungen für die Sozialversicherung und das Finanzamt umgehen, die aufgrund des teilweisen oder totalen Einkommensausfalls jetzt nicht mehr oder nur schwer beglichen werden können.
Ratenzahlung und Stundungen der Beiträge der Sozialversicherung der Selbständigen SVS
»Ein Krankenversicherungs-Beitrag soll und darf in diesen schweren Zeiten nicht zu einem Liquiditätsengpass führen und die massiv geforderten Selbstständigen in der Corona-Krise noch zusätzlich treffen«, erklärt SVS-Obmann Peter Lehner. »Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich unterstützt. Die Betroffenen sollen sich direkt und unkompliziert bei uns melden. Wir können für jeden individuelle Lösungen und Pläne ausarbeiten.«
Alle SVS-Versicherten, die durch den Corona-Virus mit finanziellen Einbußen rechnen oder durch Erkrankung bzw. Quarantäne betroffen sind, erhalten von der SVS folgende Unterstützungen:
-Stundung der Beiträge
-Ratenzahlung der Beiträge
-Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
-Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
In Fällen mit COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten können offene Beiträge auf Antrag gestundet oder es kann die Bezahlung in Raten genehmigt werden. Das Zahlungsziel richtet sich in solchen Fällen primär nach dem Wunsch/Antrag des Versicherten. Zusätzlich können SVS-KundInnen aufgrund einer COVID-19-bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage jederzeit auch eine Herabsetzung der vorläufigen Beiträge beantragen. Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht von einzuhebenden Verzugszinsen/Beitragszuschlägen ist für Betroffene – siehe oben – über Antrag möglich. Darüber hinaus setzt die SVS Mahnung sowie Exekutionen und Insolvenzanträge bis auf Weiteres aus.
Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail an vs@svs.at eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann unter www.svs.at/formulare per Online-Formular beantragt werden und SVS-Kundenberater stehen telefonisch unter 050 808 808 zur Verfügung. Die Leistungen und Services der Sozialversicherung funktionieren weiter problemlos. Zum Schutz der KundInnen und MitarbeiterInnen sind die Kundencenter zwar geschlossen und die Beratungstage abgesagt – alle Anträge und Angelegenheiten können aber online oder telefonisch erledigt werden.
Zahlungsaufschub beim Finanzamt
Um direkte Kontakte zu reduzieren, sind auch die Infocenter der Finanzämter österreichweit seit dem 16. März 2020, nur eingeschränkt geöffnet. Ab Montag setzt die Finanzverwaltung verstärkt auf telefonisches und digitales Kundenservice.
UnternehmerInnen, denen es nicht möglich ist fällige Abgaben sofort oder auf einmal zu entrichten, können beim Finanzamt um Zahlungsaufschub ansuchen. Für ein positives erfolgreiches Ansuchen müssen verschiedene Voraussetzungen (Link unterlegen: tinyurl.com/yx3529ph) erfüllt sein.
Grundsätzlich lassen sich die meisten Anliegen nun schnell und unkompliziert online erledigen. Ein persönlicher Besuch ist, vor allem wenn es um die Arbeitnehmerveranlagung geht, für die man ohnehin fünf Jahre Zeit hat, nicht notwendig. In Ausnahmefällen kann man jedoch nach wie vor unter 050 233 233 einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren. Diese Nummer steht zudem für telefonische Auskünfte bereit. Via finanzonline.at können zudem alle Amtswege per Mausklick bequem von jedem Internetzugang aus rund um die Uhr erledigt werden. Sollte es Fragen dazu geben, steht eine Hotline unter der Nummer 050 233 790 zur Verfügung (Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr österreichweit zum Ortstarif).
Wir wünschen Ihnen alles Gute und tragen Sie Ihren Betrieb bestmöglich durch die Krise. Österreichs Wirtschaft braucht Sie in Zukunft umso mehr!