StartBusinessIst das Ehegattensplitting noch zeitgemäß?

Ist das Ehegattensplitting noch zeitgemäß?

Partnerschaften werden im deutschen Steuersystem mit dem Ehegattensplitting gefördert. Besonders groß sind die Vorteile, wenn sich eine Person – meist die Frau – ausschließlich um Familie und Haushalt und die andere Person um das Einkommen kümmert. Eine veraltete Regelung, argumentieren Expert*innen.

Es ist das Jahr 1955. Die öffentliche Debatte in der Bundesrepublik Deutschland dreht sich um die steuerliche Behandlung der Ehefrau. Der zu dieser Zeit amtierende Finanzminister Fritz Schäfer mahnte damals in einer Schrift an den Präsidenten des Bundestags, dass es einen starken „Anstieg der Ehescheidungen“ gebe und deshalb die „marktwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau“ nicht weiter gefördert werden dürfe. Eine arbeitende Ehefrau stelle also eine Gefahr für die Ehe dar. 1958 wurde schließlich der Splittingtartif für Ehepartner*innen eingeführt, seit 2014 gilt die Regelung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wenig Anreiz Arbeiten zu gehen

Expert*innen kritisieren schon lange, dass durch diesen Steuervorteil begünstigt wird, dass eine Person – der geringverdienende Teil – kaum oder gar nicht arbeitet. In heterosexuellen Beziehungen ist das meist die Frau. Kurz vor der Bundestagswahl in Deutschland sprach sich nun der Präsident des Instituts für Wirtschaftsforschung (ifo), Clemens Fuest, für eine Reform des Ehegattensplittings aus. „Aus ökonomischer Sicht setzt das Ehegattensplitting für die Zweitverdiener, in der Regel Frauen, starke Anreize, nicht erwerbstätig zu sein oder allenfalls eine Teilzeitstelle anzunehmen – und sich stattdessen auf Haushaltsarbeit und Kindererziehung zu konzentrieren“, so Fuest in einer Pressemitteilung.

Realsplitting als mögliche Alternative

Alternativ schlägt er etwa das Modell des Realsplittings vor. Dabei werden die Partner*innen zwar unabhängig voneinander besteuert, die Person, die mehr verdient, kann jedoch steuerlich einen gewissen Betrag auf die geringverdienende Person übertragen. Da die Ehepartner*innen gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet seien – wie auch in Österreich, wo der Unterhalt steuerlich im Rahmen der Individualbesteuerung berücksichtigt wird – sei dies schlüssig.

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