Durch Corona hat für viele die Stunde der Weiterbildung geschlagen. Das „Zuckerl“ dabei: Diese darf auch steuerlich geltend gemacht werden.
Die COVID-Lockerungsverordnung macht es nun wieder möglich, Ausbildungseinrichtungen zu besuchen. Gut, dass das Weiterbildungsgeld für Mensch in Bildungskarenz auch für die Zeit des Shutdown bezahlt wird. Sollten Sie in Kurzarbeit sein, ist dies auch parallel mit der Bildungsteilzeit möglich. Aber was sind die Unterschiede zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit? In die Bildungskarenz kann man maximal zwölf Monate innerhalb von vier Jahren gehen. Das Weiterbildungsgeld entspricht in etwa dem Arbeitslosengeld. Zusätzlich kann man geringfügig bei seinem Arbeitgeber beschäftigt bleiben. Eine Einbuße hat man allerdings: Die heilige Kuh des Österreichers, nämlich das mit sechs Prozent steuerlich begünstigte Urlaubs- und Weihnachtsgeld, entfällt. Zu konsumieren ist die Bildungskarenz entweder in einem Stück für die Dauer von zwölf Monaten oder in Teilen zu je mindestens zwei Monaten, innerhalb von vier Jahren. Auch für freie DienstnehmerInnen gibt es das Weiterbildungsgeld.
Geht man in Bildungsteilzeit, bleibt man mit mindestens zehn Stunden bei seinem Arbeitgeber weiter beschäftigt. Das Differenzgeld in Form von Weiterbildungsgeld kommt vom AMS. Zusätzlich kann man sogar noch geringfügig selbstständig oder unselbstständig bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein. Corona kann auch berufliche Veränderung mit sich bringen: So gibt es speziell für Frauen in Wien über den WAFF das Programm FRECH; bis zu 3.700 Euro an Kosten für Bildungsmaßnahmen in der Arbeitswelt 4.0 werden gefördert. Darüberhinaus gibt es für SIE und IHN den sogenannten „Digi-Winner“, eine Förderung, die Weiterbildung in der digitalen Arbeitswelt mit bis zu EUR 5.000 unterstützt. Bildungskosten per se kann die/der ArbeitnehmerIn in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen und somit steuerlich nutzen. Dazu gehören auch Umschulungskosten; diese setzen voraus, dass bereits eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Ein Beispiel, was dies für die Praxis bedeutet: Wenn ich zum Beispiel im Herbst 2019 ein Studium oder eine andere Ausbildung begonnen habe, muss ich bereits im Frühjahr 2019 einer anderen Tätigkeit nachgegangen sein, um diese neue Ausbildung als Umschulungsaufwand absetzen zu können. Bildungskosten sind um die steuerfreien Förderungsmittel (etwa Zuschüsse) zu kürzen. Wichtig und richtig ist es daher, nur den Differenzbetrag abzusetzen. Als ArbeitgeberIn kann ich Bildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben zur Gänze absetzen und somit steuerlich geltend machen. Lifelong Learning ist ein Konzept, das uns Menschen befähigt, während unserer gesamten Lebensspanne zu lernen. Das ibw (Institut für Bildungsförderung der Wirtschaft) gibt mit der Bildungsförderungsdatenbank ein Tool heraus, das einlädt, Möglichkeiten der Bildung, bezuschusst vom Staat, zu durchforsten. Allerdings ohne Gewähr auf Vollständigkeit – was bei 10.000 möglichen Förderungen, die uns in Österreich zur Verfügung stehen, ein Ding der Unmöglichkeit darstellen würde.
Zur Person: Claudia Stadler ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatungskanzlei www. cSt-causa.at in Wien und wagte nach 16 Jahren als Geschäftsführerin bei PWC 2006 mit einem kleinen Team den Schritt in die Selbstständigkeit. Die mittlerweile 30 MitarbeiterInnen umfassende Boutique-Kanzlei bietet Klienten individuelle, maßgeschneiderte Lösungen an. Gerne hilft sie auch durch den derzeitigen Förderdschungel oder schnürt maßgeschneiderte Paket für Bildung und Arbeit. Darüberhinaus ist Claudia Stadler seit 2017 gerichtliche Mediatorin und daher Expertin für konfliktfreie Lösungen.